SATZUNG

 

 

 

des Turn- und Sportverein Hollen von 1926 e.V.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 1

 

 

 

Name und Sitz des Vereins

 

 

 

 

 

1.         Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Hollen von 1926 e.V.

 

 

 

2.         Der Verein hat seinen Sitz in 21769 Hollnseth-Hollen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 2

 

 

 

Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

 

 

 

 

1.            Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

 

 

 

2.            Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

3.            Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die auf dem Boden des Amateursports mittels der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, ebenso die Ausrichtung sportlicher Veranstaltungen und Errichtung sowie Unterhaltung von Sportanlagen.

 

 

 

4.            Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten aus den Mitteln des Vereins keine Zuwendungen.

 

 

 

5.            Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

 

6.         Bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hollnseth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

7.         Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

            Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3

 

 

 

Geschäftsjahr

 

 

 

1.         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

 

§ 4

 

 

 

Mitgliedschaft

 

 

 

 

 

1.         Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

 

 

 

2.         Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

 

 

 

3.         Vorraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen und sonst beschränkt geschäftsfähigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Vertretenen.

 

4.         Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 5

 

 

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

 

 

1.         Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen, in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

 

 

2.         Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

 

 

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden, wobei Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

 

 

 

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen stunden oder auch ganz oder teilweise erlassen.

 

 

 

Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

 

 

 

3.         Die Mitglieder haben die Satzung des Vereins, die gefassten Beschlüsse und die Sport- und Hausordnungen zu beachten sowie die Interessen des Vereins nachhaltig zu vertreten.

 

 

 

4.         Jedes volljährige Mitglied besitzt das Stimm- und das Wahlrecht und ist selbst wählbar.

 

 

 

 

 

 

 

§ 6

 

 

 

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

 

 

 

 

1.         Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt aus dem verein, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem verein.

 

 

 

2.         Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

 

 

 

Bei Minderjährigen und sonstigen beschränkt geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

 

 

 

Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

 

 

 

3.         Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.

 

 

 

Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

 

 

 

4.         Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

 

 

Vor der Beschlussfassung muss der verein dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

 

 

 

Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.

 

           

 

Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.

 

 

 

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.

 

 

 

Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 

 

 

 

 

 

 

§ 7

 

 

 

Organe des Vereins und ihre Aufgaben

 

 

 

 

 

1.         Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

 

2.         Der Vorstand des Vereins I. V. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister, wobei der Verein durch jeweils zwei Mitglieder dieses engeren Vorstandes vertreten wird. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist dabei jedoch in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit dem Geschäftswert über 5.000,- DM (2.500,- €) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

 

 

Weitere Vorstandsmitglieder sind der Schriftführer, der Kassierer, der Platzwart, der Sport- bzw. Turnwart, die Frauenwartin, der/die Jugendleiter/in, die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen, sowie die Mannschaftsführer und Mannschaftsführerinnen.

 

 

 

Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

 

 

a)        Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

 

 

 

b)        Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

 

 

 

c)         Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,

 

 

 

d)        Erlass von Sport-, Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung  sind,

 

 

 

e)        Beschlussfassung über die Aufnahme und über die Streichung von Mitgliedern,

 

 

 

f)         Beschlussfassung über Empfehlungen für Beschlüsse, die von der Mitgliederversammlung zu fassen ist.

 

 

 

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

 

 

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

 

 

3.         In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme.

 

 

 

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

 

 

 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

 

 

a)        Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;

 

 

 

b)        Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Umlagen;

 

 

 

c)         Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

 

 

 

d)        Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000,- DM (2.500,- €) (vgl. § 7 Ziff. 2Abs. 1 S. 2);

 

 

 

e)        Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

 

 

 

f)         Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes;

 

 

 

g)        Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins

 

 

 

h)        Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

 

 

 

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, durchzuführen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der NEZ erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

 

 

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

 

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des zwecks und der Gründe beantragt.

 

 

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss oder einem Wahlleiter übertragen werden.

 

 

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

 

 

 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

 

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

 

 

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet  zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

 

 

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

 

 

§ 8

 

 

 

Abteilungen

 

 

 

1.         Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein gepflegten Sportarten ausüben. Mitglieder können mehrere Abteilungen angehören.

 

 

 

2.         Mindestens einmal jährlich sollen Abteilungsversammlungen stattfinden, bei denen auch die Abteilungsleiter zu wählen bzw. neu zu wählen sind. Soweit Angelegenheiten von Abteilungen Maßnahmen von Vereinsorganen erfordern, sind diese von den Abteilungsleitern im Vorstand zu beantragen oder anzuregen.

 

 

 

 

 

§ 9

 

 

 

Auflösung des Vereins

 

 

 

 

 

1.         Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliedsversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (§ 7 Ziff. 3 Abs. 10 S. 2).

 

 

 

2.         Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

 

 

3.         Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Hollnseth (§ 2 Ziff. 5).

 

 

 

4.         Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 03. März 2017 einstimmig verabschiedet.

 

 

 

 

 

 

 

Hollen, den 03. März 2017

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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          Vorsitzender                                                            

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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         Stellv.  Vorsitzender                                                            

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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          Schriftwart